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Deutscher 'Glen'-Whisky könnte Verbraucher verwirren

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg sagt, dass der Begriff 'Glen' für einen deutschen Whisky die Verbraucher eventuell in die Irre führen könnte. Konkret geht es um einen Whisky mit der Bezeichnung 'Glen Buchenbach', der von einer Brennerei in Berglen im Buchenbachtal in Schwaben hergestellt wird. The Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, hatte dagegen geklagt und vertritt die Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks 'Glen' für den deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe 'Scotch Whisky' beeinträchtige.

Indirekte Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe?
 
Das Hamburger Landgericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die Verwendung einer solchen Bezeichnung eine indirekte Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe 'Scotch Whisky' darstellen kann oder eine Anspielung auf sie oder eine falsche oder irreführende Angabe, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken. Dabei verwies es auch darauf, dass es auch außerhalb Schottlands hergestellte Whiskys gebe, deren Bezeichnung den Bestandteil 'Glen' enthalten, etwa die Whiskys 'Glen Breton' aus Kanada, 'Glendalough' aus Irland und 'Glen Els' aus Deutschland.

'Glen' für deutschen Whisky könnte irreführend sein

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fest, eine verbotene "indirekte Verwendung" einer eingetragenen geografischen Angabe voraussetze, dass die streitige Bezeichnung mit der betreffenden Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich sei. Es genüge also nicht, wenn die Bezeichnung geeignet sei, in der Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers eine irgendwie geartete gedankliche Verbindung mit der Angabe oder mit dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorzurufen. Zudem ist der Generalanwalt der Ansicht, dass eine verbotene "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe nicht notwendigerweise voraussetze, dass die streitige Bezeichnung zwingend eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden Angabe aufweise.

Das Landgericht Hamburg müsse nun prüfen, ob im vorliegenden Fall ein europäischer Durchschnittsverbraucher sofort an 'Scotch Whisky' denke, wenn er mit einem vergleichbaren, die Bezeichnung 'Glen' tragenden Erzeugnis konfrontiert werde. Der Generalanwalt fügt hinzu, dass es zur Feststellung des Vorliegens einer verbotenen "Anspielung" keiner Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen bedürfe, die sich in der Bezeichnung, der Aufmachung oder der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses neben dem streitigen Zeichen befänden.


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vg 22.02.2018