ANZEIGE

ANZEIGE

Unterscheidungskräftig: HP bleibt als Unionsmarke eingetragen

Hewlett Packard kann die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg entschieden und damit einen Antrag der polnischen Gesellschaft Senetic abgelehnt, diese Eintragungen u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien.

Für die Richter am EuG ist sie aber beschreibend und unterscheidugnskräftig genug. Sie erklären, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben werde nicht häufig benutzt. Zudem werde sie auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden könne. Senetic habe außerdem u.a. nicht nachgewiesen, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten.

Zum Hintergrund

Die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group hatte in den Jahren 1996 und 2009 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u. a. Patronen und Drucker) beantragt. Dagegen hatte Senetic 2015 geklagt. Das EUIPO wies die Anträge auf Nichtigerklärung zurück. Senetic hatte daraufhin des Gericht der Europäischen Union angerufen, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.


zurück

vg 24.04.2018