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DSGVO: Rechtehürden bei Sport-Events meistern

Seitdem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit Ende Mai zum offiziellen Pflichtprogramm jedes Unternehmens gehört, gab es viel Geschrei. "Jetzt dürfen Unternehmen keine Bilder mehr mit Personen darauf veröffentlichen – der Datenschutz bringt Fotografen ins Grab!" Lautes Getöse à la Trump? Oder Tatsache? Darf ein Sponsor seine publikumswirksamsten Aktivitäten nicht mehr fotografieren, weil Teilnehmer oder Zuschauer sich auf Fotos erkennen und den Sponsor beim Datenschutz-Beauftragten des Landes anschwärzen könnten?

Kunst- und Urheberrecht vs. DSGVO

Die meisten Sponsorings haben mit Publikum zu tun. Der stärkste Teilmarkt ist das Sport-Sponsoring, also lohnt sich hier ein Blick auf die großen Ligen genauso wie auf die kleinen, lokalen Turniere. Wie sieht es konkret beim Thema Bildrechte aus? Was ist mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht der Personen, die fotografiert werden, zu beachten?

Zum einen ist das das Kunst- und Urheberrecht (KUG), das im Prinzip sagt: Ich kann bestimmen, ob ich fotografiert werden möchte oder nicht. Lächle ich in die Kamera, gilt dies schon als kleine Erlaubnis. Ist der Fotograf erkennbar von der Presse, kann ich konkludent davon ausgehen, morgen in der Zeitung zu stehen, aber nicht mehr. Gehe ich auf eine Demo, dann lasse ich auch Fotos von ebendieser mit mir zu, muss aber nicht ertragen, dass ich portraitiert werde, um in der nächsten Cola-Werbung zu erscheinen. Nehme ich allerdings Geld an und erzählt mir der Fotograf unter Zeugen, was er mit dem Bild vorhat, habe ich erst einmal zugestimmt und bräuchte besondere Gründe, um diese Zustimmung zu widerrufen. Wird mein Bild ohne Zustimmung genutzt, kann ich ein (Model-)Honorar fordern und vielleicht auch Schadensersatz, so denn ein Schaden entstand.

Zum anderen könnte man auch den Datenschutz zu Rate ziehen, denn das (digitale) Foto eines Gesichts ist ein datenschutz-relevantes Datum. Ich könnte – sobald ich ein nicht genehmigtes Foto von mir entdecke – vom Unternehmen Auskunft verlangen, was alles mit meinen persönlichen Daten und Bildern geschieht und auf Löschung pochen.

Sowohl Unternehmen als auch die fotografierten Personen sollten also zuerst entscheiden, welches der beiden Rechte sie zugrunde legen. Vor Mai dieses Jahres galt das KUG als vorrangig, mit der neuen Regelung hat der Gesetzgeber sich schlicht um eine Entscheidung gedrückt. Der Markt (sprich: die Gerichte) solle das unter sich regeln. Allerdings – sozusagen unter der Hand – sagt auch das Innenministerium: Das klassische KUG-Recht am eigenen Bild wurde nicht abgeschafft, es gilt immer noch. Die Unsicherheit bleibt trotzdem.

Welche Regeln es genau zu beachten gilt, wenn Sponsoren Fotos von Veranstaltungen nutzen wollen, auf denen Teilnehmer und Zuschauer zu sehen sind, erläutern Michaela Koch und Alexander Karst (beide Die Bildbeschaffer GmbH) in ihrem Gastbeitrag in Ausgabe 8/2018 des markenartikel, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier. Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.


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vg 17.08.2018