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Virtuelle Realität: Inwieweit dürfen Marken genutzt werden?

Haben Sie schon einmal ein virtuelles Bier getrunken? Abgesehen vom vermutlich eingeschränkten Geschmackserlebnis interessieren Markenrechtler vor allem nüchterne Fragen, zum Beispiel ob man mit einem virtuellen Produkt Kennzeichenrechte eines realen Bierherstellers verletzen oder der Verkauf virtuellen Biers eine rechtserhaltende Nutzung der Marke darstellen kann.

Mit neuen medialen Formen und Technologien stellt sich regelmäßig die Frage, ob die üblichen Instrumente, die uns das geltende Recht zur Verfügung stellt, auch in Zukunft ausreichend sind oder ob das geltende Recht den Technologien angepasst werden muss. Nichts anderes gilt für Markeninhaber im Falle der Augmented (AR) und Virtual Reality (VR). Auch in diesen Realitäten trifft der User gemeinhin auf eine Vielzahl von Marken und Unternehmenskennzeichen. Denn ohne diese wäre das Nutzererlebnis erheblich eingeschränkt, würde doch die virtuelle Welt ohne bekannte Produkte nur halb so viel Spaß machen.

Aber was passiert, wenn solche Kennzeichen ohne Wissen und Erlaubnis des Inhabers eingesetzt werden? Kann sich der rechtmäßige Zeicheninhaber gegen die (virtuelle) Verwendung seiner Marken wehren? Beeinflusst die fiktionale Umgebung gar die Beurteilung über die markenmäßige Benutzung? Welche Regeln gelten und was zu beachten ist, lesen markenartikel-Abonnenten im Gastbeitrag von Sandra Sophia Redeker und Markus von Fuchs, beide von der Sozietät SKW Schwarz, in Ausgabe 9/2018, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier. Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.


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vg 19.09.2018