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Geoblocking: Modemarke Guess zahlt 40 Mio. Euro Strafe

Die Europäische Kommission hat gegen Guess eine Geldbuße in Höhe von knapp 40 Mio. Euro verhängt, weil das Bekleidungsunternehmen Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhindert („Geoblocking“) und damit gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. Diese Vorgehensweise von Guess haben wir mit Sanktionen belegt. Unser Fall ergänzt die Geoblocking-Vorschriften, die am 3. Dezember in Kraft getreten sind. In beiden Fällen geht es um Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.“



Guess entwirft und vertreibt – auch mittels Lizenzvergabe – unter zahlreichen Marken wie „Guess?“ und „Marciano“ Bekleidung und Accessoires. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) praktiziert das Unternehmen ein selektives Vertriebssystem, in dem Vertragshändler auf der Grundlage von Qualitätskriterien ausgewählt und zugelassen werden.



Den im EWR ansässigen Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, ihr Vertriebssystem nach eigenen Wünschen zu gestalten. Zulässig sind auch selektive Vertriebssysteme, in denen die Produkte nur von vorab ausgewählten, zugelassenen Verkäufern verkauft werden dürfen. Geltendes EU-Wettbewerbsrecht ist allerdings einzuhalten. Insbesondere haben Verbraucher das Recht, Waren bei jedem von einem Hersteller zugelassenen Händler zu erwerben, auch wenn letzterer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Gleichzeitig muss es den zugelassenen Einzelhändlern freistehen, die unter den Vertriebsvertrag fallenden Produkte über das Internet anzubieten, für sie auch in anderen Mitgliedstaaten zu werben und sie grenzüberschreitend zu verkaufen. Ihre Weiterverkaufspreise müssen sie dabei frei festsetzen können.



Im Juni 2017 hatte die Kommission eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung der Vertriebsverträge und -praktiken von Guess eingeleitet, um zu prüfen, ob Guess seine Einzelhändler rechtswidrig am grenzüberschreitenden Verkauf an Verbraucher innerhalb des EU-Binnenmarktes hinderte. Diese Untersuchung hat ergeben, dass die Vertriebsverträge von Guess zugelassene Einzelhändler an folgenden Handlungen hinderten:



-         - Verwendung der Markennamen und Warenzeichen von Guess für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen;



-         - Online-Verkauf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch Guess. Das Unternehmen verfügte über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum für diese Genehmigung, die nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte;



-        - Verkauf an Verbraucher außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete;



-         - Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern;



-         - unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise für Guess-Produkte.



Diese Verträge ermöglichten es Guess, die europäischen Märkte voneinander abzuschotten. Die Kommission stellte fest, dass die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien) im Durchschnitt um fünf bis zehn Prozent über dem westeuropäischen Niveau liegen.



Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen, die Guess bis zum 31. Oktober 2017 ausübte, den europäischen Verbrauchern einen der wichtigsten Vorteile des europäischen Binnenmarkts vorenthielten, nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitende Einkaufsmöglichkeiten für mehr Auswahl und günstigere Angebote zu nutzen.



Zusammenarbeit mit Guess



Guess hat über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. Insbesondere hat das Unternehmen einen der Kommission damals noch nicht bekannten Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften aufgedeckt: das Verbot der Verwendung von Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung. Zudem hat das Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt.



Daher gewährte die Kommission Guess eine Geldbußenermäßigung von 50 Prozent als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit.



 



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tor 18.12.2018