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Rabattgutschein-Annahme von Mitbewerbern zulässig

Mit Urteil vom 20. November 2014 – Az. 11 O 36/14 KfH (nicht rechtskräftig) – hat das Landgericht Ulm eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen, bei dem diese angeboten hatte, Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet. Sie hatte die Müller Unternehmensgruppe verklagt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Rabattgutscheine anderer Mitbewerber in den Müller-Filialen von Kunden weiter anzunehmen und dem Kunden gut zu schreiben. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie.

Gegenstand der Klagen waren die Werbeaussagen "10 Prozent Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in ihrer Müller Filiale einlösen" und "Rabatt-Coupons 10% auf alles von anderen Drogeriemärkten und Parfümerien können Sie jetzt hier in ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen".

Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 hatte das Landgericht Ulm zwar angedeutet, dass es die Werbung "extrem ungern" sehe, sie aber gerade noch für zulässig halte und diese Auffassung in dem Urteil bestätigt. Das Gericht entschied heute (20.11.), dass bei der beanstandeten Werbeaktion keine unlautere Handlung vorlag und auch keine "gezielte" und damit wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG einzustufen wäre. Auch eine irreführende Handlung, die auf eine gemeinsame Aktion schließen lasse, liege nicht vor.

"Wir werden das Urteil sobald es vorliegt sehr sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob wir Rechtsmittel einlegen", so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. "Ein solcher Sachverhalt ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass wir in diesem Punkt für Klarheit sorgen wollen."

Die Wettbewerbszentrale ist eine Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Sie unterstützt u.a. den Gesetzgeber als Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.


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vg 20.11.2014