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Homeoffice bleibt auch nach der Pandemie beliebt

Homeoffice war für viele Mitarbeiter während der Corona-Pandemie tägliche Realität. Angesichts sinkender Inzidenzzahlen wird nun aber über eine Lockerung der derzeit geltenden Homeoffice-Pflicht diskutiert. Mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland (58 Prozent) befürwortet allerdings, dass eine strikte Homeoffice-Pflicht für geeignete Tätigkeiten bestehen bleibt, bis die Pandemie vorüber ist. Unter den Berufstätigen ist diese Zahl mit 62 Prozent nochmal etwas höher.

Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom, Berlin, unter 1.005 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren. Die Umfrage wurde vom 10. bis 21. Mai durchgeführt. Demnach antworten 28 Prozent der Berufstätigen auf die Frage, ob sie eine strikte Homeoffice-Pflicht für geeignete Tätigkeiten befürworten, bis die Pandemie vorüber ist, mit Ja – und 34 Prozent mit eher Ja. Insgesamt geben 53 Prozent der Berufstätigen an, ihre Tätigkeit sei ihrer Einschätzung nach grundsätzlich für das Homeoffice geeignet. Fast ebenso viele Berufstätige (51 Prozent) möchten auch nach der Pandemie gern ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten.

Bei 62 Prozent fördern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Homeoffice

Durch die verschärften Homeoffice-Regelungen, die im Januar beschlossen wurden, hat sich der Anteil der Menschen, die während der Pandemie ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten, noch einmal deutlich erhöht. Traf dies Ende 2020 auf 45 Prozent der Berufstätigen zu, waren es Ende Mai 58 Prozent.

Sie haben ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei in den vergangenen Monaten überwiegend offen für Homeoffice-Lösungen erlebt. 62 Prozent sagen, ihr Betrieb oder Unternehmen fördere das Homeoffice. Bei 55 Prozent wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die nötige Technik zur Verfügung gestellt. Jedes dritte Unternehmen (33 Prozent) übt jedoch auch Druck auf Angestellte aus, damit diese nicht ins Homeoffice gehen. 27 Prozent wurde Homeoffice verwehrt, obwohl die Tätigkeit aus Sicht der Beschäftigten auch von zu Hause aus hätte erledigt werden können.

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vg 28.05.2021