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Gleichstellung

EU einigt sich auf Geschlechterquote in Vorstandsetagen

Quelle: Nyul/Fotolia

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Spitzenpositionen in Europas Wirtschaft müssen ab 2026 ausgewogener zwischen Frauen und Männern besetzt werden. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament verständigt. Grundlage für die politische Einigung war der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2012. Zehn Jahre, nachdem der Vorschlag erstmals vorgelegt wurde, sei es nun höchste Zeit, dass Frauen gläserne Decke durchbrechen, betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Konkret sind folgende Neuerungen geplant:

  • Mindestens 40 Prozent der Aufsichtsratsposten oder 33 Prozent der Vorstands- und Aufsichtsratsposten sollen an das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht gehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen dieses Ziel erreichen. Unternehmen, die diese Ziele nicht erreichen, müssen bei der Ernennung der Direktoren transparente und geschlechtsneutrale Kriterien anwenden und das unterrepräsentierte Geschlecht priorisieren, wenn zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen qualifiziert sind.
  • Klare und transparente Verfahren für die Besetzung der Leitungsorgane mit einer objektiven Eignungsbeurteilung unabhängig vom Geschlecht. Für die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die folgenden verbindlichen Vorgaben: Sind eine Frau und ein Mann gleichermaßen qualifiziert, muss der Posten in Unternehmen, die das Ziel der ausgewogenen Geschlechtervertretung noch nicht erreicht haben, mit dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Zuge kamen, können verlangen, dass das Unternehmen offenlegt, welche Eignungskriterien den Ausschlag gegeben haben. Bei Verdacht, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts gleichermaßen qualifiziert war, müssen die Unternehmen außerdem nachweisen können, dass gegen keine der geltenden Vorgaben verstoßen wurde. Die Unternehmen müssen sich individuell verpflichten, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Vorständen zu erreichen. Unternehmen, die das Ziel dieser Richtlinie nicht erfüllen, müssen die Gründe gegenüber ihrem Mitgliedstaat angeben und mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen. Die Sanktionen der Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren Auswahl- und Berichterstattungspflichten nicht nachkommen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie könnten Geldbußen und die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ernennung des streitigen Direktors umfassen.

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden.

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vg 08.06.2022