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Rubik’s Cube kann nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden

Der Zauberwürfel Rubik’s Cube kann nicht als Unionsmarke geschützt werden. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des Würfels besteht, bestätigt. Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind, die in der Drehbarkeit des Rubik’s Cube besteht, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen, heißt es in dem Urteil.

Simba Toys klagte gegen Eintragung

Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik’s Cube verwaltet, hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für dreidimensionale Puzzles eingetragen. Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke - u. a. mit der Begründung, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne.

Nach einigem Hin und Her folgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 dieser Argumentation. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof u. a. fest, dass das Europäische Markenamt EUIPO und der EuG bei der Prüfung hätten berücksichtigt müssen, ob die Eintragung abzulehnen gewesen wäre, weil die streitige Würfelform eine technische Lösung enthält, auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch diese Form dargestellten Ware wie ihre Drehbarkeit.

Daraufhin erklärte das Europäische Markenamt Euipo die Marke für nichtig. Die Rubik’s Brand Ltd, die derzeit Inhaberin der streitigen Marke ist, hat diese Entscheidung des EUIPO beim Gericht angefochten.



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vg 24.10.2019