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Bundesgerichtshof urteilt über Werbung mit Öko-Test-Siegel

Das Öko-Test-Siegel darf nur für das konkret getestete Produkt verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte der Herausgeber des Magazins Öko-Test. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" gewährt.

Streit um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen

Öko-Test hatte gegen die Versandhändler Otto und Baur sowie gegen Matratzen Concord geklagt, die in ihren Online-Shops mit dem Öko-Test-Siegel geworben hatten, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Eine der Beklagten bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des Öko-Test-Siegels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war. 

Die andere Beklagte bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖkoTest-Siegel abgebildet. Das Magazin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet. 

Die Beklagte im dritten verfahren bot in ihrem Internetportal einen Lattenrahmen und ein Kopfkissen in verschiedenen Größen an. Neben den Angeboten befand sich jeweils eine Abbildung des Öko-Test-Siegels mit dem Zusatz "Richtig gut leben" sowie mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" sowie der Fundstelle des Tests. Der Lattenrahmen und das Kopfkissen waren von der Zeitschrift jeweils nur in einer der angebotenen Größen getestet worden.  

Zeichennutzung verletzt die bekannte Marke von Öko-Test

Dr. Andrea Schlaffge, Markenrechtlerin im Düsseldorfer Büro von Hengeler Mueller, sagt: "Der Bundesgerichtshof hat heute der Zeitschrift Öko-Test in drei Verfahren Recht gegeben. Die Beklagten hatten die Marke der Klägerin für Babyprodukte, Fahrradhelme, Kopfkissen und Lattenroste verwendet. Diese konkreten Produkte hatte die Klägerin jedoch zuvor nicht getestet, sondern nur leicht abweichende Produkte."

Sie ergänzt: "Der BGH sah in der Benutzung des Öko-Test-Siegels eine Verletzung der bekannten Marke und bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die erheblichen Investitionen der Klägerin in ihr Testsiegel auch ihrer Marke zugutekommen. Der BGH befand, dass die Beklagten die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzten und beeinträchtigten, weil sie durch die Anbringung des Test-Siegels von der Sogwirkung der Marke und ihrer Werbewirkung profitierten, ohne dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen oder sonstige Anstrengungen zu unternehmen. (...) Es fragt sich, wie der BGH entschieden hätte, wenn die Beklagten das Testsiegel zwar für die konkret getesteten Produkte verwendet hätten, aber gleichwohl der Klägerin nicht die üblichen Lizenzgebühren gezahlt hätten. Die Ausführungen des BGH zur ungerechtfertigten Ausnutzung fremder Investitionen lassen den Schluss zu, dass der BGH auch dies beanstanden würde. Die Entscheidungsgründe dürfen daher mit Spannung erwartet werden."



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vg 12.12.2019