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Wettbewerb

Kartellamt stellt "überragende marktübergreifende Bedeutung" von Amazon fest

Der US-amerikanische Online-Gigant Amazon mit Sitz in Seattle ist ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Das hat das Bundeskartellamt, Bonn, entschieden. Damit fällt Amazon gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen unter die erweiterte Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Erst Anfang Mai hatten die Kartellwächter auch für Meta Platforms (u.a. Facebook, Instagram, WhatsApp) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Die Angebote des Konzerns u.a. als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter sind zu einem digitalen Ökosystem verbunden. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Konkret bedeutet diese Entscheidung, dass wir bei Amazon mögliche wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen gezielt aufgreifen und unterbinden können, und zwar effektiver als das bisher der Fall war. Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend. Damit greift hier zusätzlich die parallel anwendbare klassische Missbrauchsaufsicht, auf deren Grundlage wir derzeit schon Verfahren gegen Amazon führen.“

Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB verschafft dem Unternehmen eine Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet. Bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland verfüge Amazon zum Beispiel über einen umsatzbezogenen Marktanteil von über 70 Prozent. Amazon könne den Zugang anderer Unternehmen zu Absatz- und Beschaffungsmärkten kontrollieren und dabei seine Doppelrolle als Händler und Marktplatz ausspielen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Amazon in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB. Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier.

Amazon whert sich gegen Entscheidung des Bundeskartellamtes

Amazon will die Entscheidung des Bundeskartellamtes prüfen.

"Wir stimmen den Feststellungen des Bundeskartellamts nicht zu und werden die Entscheidung sowie unsere Optionen, auch Rechtsmittel, sorgfältig prüfen", so ein Sprecher des Unternehmens", so ein Sprecher. "Amazon ist in erster Linie ein Einzelhändler und der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz wurde für das Jahr 2021 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 14,7 Prozent geschätzt. Wir konkurrieren mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen – und das gilt gleichermaßen für unsere Geschäfte in anderen Branchen."

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vg 06.07.2022