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Quelle: Broker/Fotolia

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Datenschutzverstöße durch Facebook

EuGH muss erneut über Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden entscheiden

Im Rechtsstreit  zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook geht es weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, hat nach mündlicher Verhandlung den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie bestimmte Passagen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszulegen sind. Im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Meta Platform Ireland Limited, Betreiberin der Internetplattform Facebook, geht es darum, ob der Verbraucherschutzverband auch ohne den Beauftragung durch konkret Betroffene vor Gericht gehen kann.

Der BGH hatte den EuGH bereits zuvor angerufen. Dieser hatte entschieden, dass ein Verband auch ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage erheben kann. Nun muss der EuGH erneut einschreiten.

Konkret geht es darum, dass im November 2012 im App-Zentrum von Facebook mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von Spiel spielen‚ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." 

Der vzbv beanstandete die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter - unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.

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vg 10.11.2022