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Im 10-Jahres-Vergleich bleibt das Insolvenzgeschehen weiter auf einem sehr niedrigen Niveau - Quelle: IfM Bonn

Im 10-Jahres-Vergleich bleibt das Insolvenzgeschehen weiter auf einem sehr niedrigen Niveau - Quelle: IfM Bonn

Insolvenzgeschehen

Zahl der Insolvenzanträge steigt 2022 leicht an

2022 haben mehr Unternehmen Insolvenz angemeldet als im Jahr zuvor (+4,3 %). Deutlich stärker fiel dabei der Anstieg bei Unternehmen mit elf bis 100 Beschäftigten aus (+26,1 %). Die Mehrheit aller Insolvenzanträge stammte in 2022 jedoch erneut von Kleinstunternehmen (bis zu 10 Beschäftigte), zeigt eine Analyse des IfM Bonn.
 
Trotz des Anstiegs verharrt die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen damit dennoch auf niedrigem Niveau wie der Vergleich mit den vergangenen zehn Jahren belegt. Auch der Anteil der insolventen Unternehmen am Unternehmensbestand ist weiterhin sehr gering. Nur 4,8 von 1.000 Unternehmen waren in 2022 zahlungsunfähig, so dass ein Insolvenzantrag gestellt werden musste. Über 90 Prozent aller Unternehmensschließungen finden hingegen aus eigenem Antrieb der Eigentümer:innen statt.

Mehr Insolvenzen unter den Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Über 8.400 Insolvenzanträge betrafen in 2022 Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, das sind 14,8 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Ein Grund hierfür ist laut IfM die Wiedereinsetzung der strikten Insolvenzantragspflicht. Weitere Ursachen liegen in spezifischen Wirtschaftskrisen und im Strukturwandel (z.B. im Einzelhandel und bei Kfz-Zulieferern). Dagegen verharrte die Zahl der Insolvenzanträge von Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft auf dem Niveau der beiden Pandemiejahre.

Größere GmbH-Unternehmen werden oftmals im Zuge der Eigenverwaltung saniert oder mit Hilfe von Investoren fortgeführt. Besonders häufig finden aktuell Restrukturierungen im Insolvenzverfahren im Handel, im Gesundheitswesen und bei Kfz-Zulieferern statt. Von Einzelunternehmen werden dagegen nur selten Sanierungswege wie die Eigenverwaltung beantragt, was unter anderem an der Komplexität der Gerichtsverfahren liegt.

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vg 31.05.2023