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Wettbewerbsrecht

In Kraft getreten: Bundesrat stimmt 11. GWB-Novelle zu

Quelle: Broker/Fotolia

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Der Bundesrat hat zugestimmt: Die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt damit heute (7. November 2023) in Kraft, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vermeldet. Zudem startete das BMWK eine öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts. Diese ermöglicht es laut der Meldung allen interessierten Organisationen und Personen, bis zum 4. Dezember 2023 zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung zu nehmen und Vorschläge zur Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts einzubringen.

Mit der 11. GWB-Novelle (siehe auch hier) verfügt das Bundeskartellamt über zusätzliche Instrumente und soll zielgerichtet überall dort eingreifen können, wo der Wettbewerb nicht funktioniert. Es kann nach einer Sektoruntersuchung nun etwa neuen Wettbewerbern den Marktzugang erleichtern, stillschweigende Abstimmungen der großen Anbieter auf einem Markt direkt bekämpfen und notfalls marktmächtige Unternehmen sogar entflechten. Die neuen Maßnahmen kann das Bundeskartellamt nutzen, wenn der Wettbewerb nicht funktioniert, aber keine Verfahren wegen der Bildung eines Kartells oder des Missbrauchs von Marktmacht möglich sind. Bisher endete in solchen Fällen die Sektoruntersuchung lediglich mit einem Bericht. Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle fanden Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts unter anderem in der Entsorgungswirtschaft, dem Lebensmitteleinzelhandel oder bei Baustoffen statt. Aktuell laufen etwa Sektoruntersuchungen zu Raffinerien und dem Kraftstoffgroßhandel sowie zu Ladesäulen für Elektrofahrzeuge.

Zusätzlich zu den neuen Möglichkeiten nach einer Sektoruntersuchung vereinfache die 11. GWB-Novelle dem Bundeskartellamt auch die Abschöpfung von Vorteilen, die Unternehmen durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die 11. GWB-Novelle ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Die Novelle erweitert damit unser Instrumentarium. Dabei sind die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als ultima ratio vorgesehene Entflechtung."

 

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sl 07.11.2023