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Graumarktware

Luxuskosmetik von Kanebo darf nicht bei Real verkauft werden

Quelle: asrawolf/Fotolia

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Der japanische Luxuskosmetikhersteller Kanebo Cosmetics hat sich im langjährigen Rechtsstreit um den Vertrieb von Graumarktware bei der Handelskette Real durchgesetzt. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun bestätigt, dass Real keine Graumarktware des japanischen Luxuskosmetikherstellers in seinen Warenhäusern und im Online-Shop vertreiben darf, da das Verkaufsumfeld dem Image den Marken Kanebo und Sensai schadet.

Bereits 2017 war Kanebo Cosmetics mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Wiederverkauf von mit den Marken Sensai und Kanebo gekennzeichneter Originalware bei Real vorgegangen. Kanebo Cosmetics vertrat die Ansicht, dass der Vertrieb dem luxuriösen Image seiner Marken schade und deshalb europaweit zu verbieten sei. Dieser Argumentation folgten die Düsseldorfer Gerichte bereits im Rahmen des Eilverfahrens. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erließ im Jahr 2018 ein Urteil, mit dem – soweit ersichtlich – erstmals von einem deutschen Obergericht anerkannt wurde, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden (Urteil vom 06.03.2018, Az. I-20 U 113/17).

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Da Real diese Entscheidung nicht als endgültige Regelung akzeptierte, leitete Kanebo Cosmetics ein Hauptsacheverfahren gegen Real ein. Im Jahr 2022 untersagte das Landgericht Düsseldorf Real dann europaweit den Vertrieb von Sensai- und Kanebo-Kosmetika (Urteil vom 29.09.2022, Az. 37 O 95/18). Die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf nun zurück (Urteil vom 07.12.2023, Az. I-20 U 279/22).

"Die Entscheidung stellt einen Meilenstein in der nationalen Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Erschöpfungsausschluss dar, der die Rechte von Luxusmarkeninhabern erheblich stärkt", sagt Janina Wortmann, seit Jahresbeginn Partnerin bei Finnegan in München, die Kanebo Cosmetics in ihrer früheren Kanzlei Noerr von Beginn an in dem Rechtsstreit vertreten hatte.

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vg 05.02.2024