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Digitale Märkte

Tiktok bleibt Gatekeeper

Quelle: Tiktok

Quelle: Tiktok

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Antrag von Bytedance (Tiktok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission im Rahmen der Verordnung über digitale Märkte zurückgewiesen, mit dem Bytedance als Torwächter benannt wird. Bytedance habe die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.

Zum Hintergrund: Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission Bytedance als Torwächter (Gatekeeper) gemäß der Verordnung über digitale Märkte (siehe hier). Im November 2023 erhob Bytedance daraufhin Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit gesondertem Schriftsatz hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses begehrt. Mit seinem aktuellen Beschluss weist der Präsident des Gerichts den Antrag von Bytedance auf vorläufigen Rechtsschutz allerdings zurück.

ByteDance habe danach nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, um zu verhindern, dass sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Bytedance machte laut der Meldung unter anderem geltend, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von Tiktok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so Bytedance, den Wettbewerbern von Tiktok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die Tiktok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre. Ausweislich des heutigen Beschlusses habe Bytedance jedoch weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

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sl 13.02.2024