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Shrinkflation

Weniger Inhalt bei gleicher Verpackung: Upfield unterliegt Verbraucherzentrale

Quelle: Broker/Fotolia

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Die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hatte Erfolg: Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass das Unternehmen Upfield Verbraucher:innen bei der Umstellung seines Streichfettes Sanella in die Irre geführt hat. Der Lebensmittelkonzern hatte vor rund 18 Monaten die Füllmenge des Produkts von 500 auf 400 Gramm pro Becher reduziert, während die Verpackung unverändert blieb. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die gegen Upfield geklagt hatte, sieht sich durch das Urteil des Landgerichts bestätigt und fordert darüber hinaus den Gesetzgeber zum Handeln auf (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2024, Az. 406 HKO 121/22, nicht rechtskräftig).

"Wenn im identischen Becher ohne einen zusätzlichen Hinweis plötzlich 100 Gramm weniger Streichfett drin sind, ist das für uns ein klarer Fall von Irreführung", so Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Demnach dürfen Hersteller nicht mehr einfach weniger Inhalt in gleich großen Verpackungen verkaufen, ohne auf die geringere Füllmenge hinzuweisen. Upfield hatte ab Sommer 2022 nur noch 400 Gramm Sanella in den ursprünglichen Becher gefüllt, der zuvor jahrelang 500 Gramm enthielt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung in dem Verfahren wie folgt: "(...) der Vertrieb der 400-Gramm-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge ist jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten irreführend (...) Die (...) angegebene Füllmenge wird dem (...) Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. Er wird (...) auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben."

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Die Verbraucherschützer fordern, dass Hersteller die alte und die neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen. Außerdem sollte die Packung mit dem Inhalt schrumpfen, um den Unterschied für Verbraucher:innen deutlich zu machen.

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sl 21.02.2024