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Unionsrecht

'Halloumi' bleibt geschützte Ursprungsbezeichnung

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Der Gerichtshof der Europäischen Union weist die Klage gegen die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung 'Halloumi' ab. Verschiedene zyprische Hersteller, die ihren Käse unter der Ursprungsbezeichnung vertreiben, waren gegen die Eintragung vorgegangen, nachdem die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen "Χαλλούμι" (Halloumi)/"Hellim" als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen hatte. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack aus Schafs-, Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch.

Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die Eintragung. für nichtig zu erklären. Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage allerdings in vollem Umfang ab. Die Kommission müsse bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nicht untersuchen, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspreche. In jedem Fall stehe der Antrag auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard, um den es hier gehe.

Das Gericht stellt fest, dass dieser Standard es nicht ausschließt, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch.

Dr. Jonas Kiefer, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Das Urteil zeigt, wie groß der Spielraum bei der Festlegung von Qualitätsvorgaben für geschützte Ursprungsbezeichnungen ist. Dies gilt nicht nur für das Eintragungsverfahren. Ist die Eintragung einmal erfolgt, ist es schwer, die festgelegten Qualitätsvorgaben anzugreifen."

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Argumente des Gerichts

Anschließend weist das Gericht das Vorbringen zurück, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Außerdem verwirft das Gericht das Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen.

"Die Entscheidung stärkt die Erzeugervereinigungen", so Kiefer. "Denn wenn diese künftig die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung beantragen, profitieren sie von einem größeren Freiraum bei der Festlegung der Qualitätsvorgaben." Er ergänzt: "Indem das Gericht die Erzeugervereinigung stärkt, geht es in eine ähnliche Richtung wie der EU-Gesetzgeber. Dessen aktuelle Reformpläne sehen mehr Mitbestimmungsrechte der Erzeugervereinigungen vor, etwa wenn es um die Weiterverarbeitung der Produkte geht."

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sl 22.02.2024