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Dr. Stephan Dornbusch ist bei der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht tätig - Quelle: Meyer-Koering, M. Schuppich

Dr. Stephan Dornbusch ist bei der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht tätig - Quelle: Meyer-Koering, M. Schuppich

Markenschutz

Gewährleistungsmarke – neuer Schutz für Gütezeichen

Nachdem auf EU-Ebene seit 2017 die Möglichkeit besteht, Gütezeichen, Prüf- und Testsiegel durch eine Gewährleistungsmarke abzusichern, hat der deutsche Gesetzgeber 2019 die Gewährleistungsmarke als Markenkategorie ins nationale Recht implementiert. Worauf es dabei zu achten gilt, erläutert Dr. Stephan Dornbusch von der Kanzlei Meyer-Köring in seinem Gastbeitrag in markenartikel 1-2/24:

Gütezeichen, Prüf- und Testsiegel sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken. Sie stellen für den Verbraucher, der sich – insbesondere online – einem schier unübersehbaren Produktangebot gegenübersieht, eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Testergebnisse von Stiftung Warentest oder Öko-Test können genauso wie die Verleihung eines Prüfzeichens (z. B. TÜV oder GS – geprüfte Sicherheit) eine wichtige Hilfe bei der Kaufentscheidung sein. Die Bedeutung solcher Zeichen lässt sich auch daran ablesen, dass der Gesetzgeber derartige Gütezeichen etwa im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich anspricht und eine besondere Gefahr der Irreführung bei der Verwendung erkennt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sowie Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und Nr. 4).

Umso wichtiger ist es für Zertifizierungsunternehmen, deren Produkt derartige Gütezeichen sind, für einen angemessenen markenrechtlichen Schutz zu sorgen. In der Vergangenheit standen hierfür im Wesentlichen die Individualmarke und, wenn auch eingeschränkt, die Kollektivmarke zur Verfügung. Der Schutz durch eine Individualmarke scheint allerdings trügerisch, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Baumwollsiegel-Entscheidung (EuGH, Urt.v. 8.6.2017 – C-689/15) festgestellt hatte, dass ein Zertifizierungsunternehmen keinen markenrechtlichen Schutz für die von ihm zertifizierten Produkte in Anspruch nehmen kann.

Eine weitere Schutzmöglichkeit ist die Gewährleistungsmarke. Nachdem der Unionsgesetzgeber 2017 vorgelegt hatte, führte der deutsche Gesetzgeber 2019 diese ebenfalls ein. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bewirbt sie dabei als »neue Markenkategorie für Zertifizierer«. Der Gesetzgeber selbst spricht von einem neuen Rechtsinstrument, das den wachsenden Bedürfnissen des Warenverkehrs nach güte- und qualitätsanzeigenden Kennzeichnungen Rechnung trägt.

Neutralität, Transparenz und Kontrolle

Die Gewährleistungsmarke ist in den §§ 106a ff. MarkenG geregelt. Bei ihr steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Es geht nicht darum, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers oder Anbieters von denen eines anderen zu unterscheiden, sondern darum, eine bestimmte Eigenschaft für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund geht das DPMA davon aus, dass der gewährleistende Charakter sich bereits unmittelbar aus dem Zeichen der Gewährleistungsmarke ergeben müsse. Ein Beispiel ist das staatliche Siegel für nachhaltige Textilien: Die Wort-/Bildmarke 'Grüner Knopf' weist ausdrücklich auf eine unabhängige Zertifizierung hin. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verlangt dies nicht. Zwingend lässt sich eine solche Anforderung auch aus dem MarkenG (vgl. § 106e Abs. 2 MarkenG) nicht entnehmen, weshalb die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten bleibt.

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Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke sind Neutralität, Transparenz und die Überprüfung durch den Inhaber. Neutralität bedeutet, dass der Markeninhaber keine Tätigkeit ausüben darf, die die Bereitstellung zertifizierter Produkte umfasst. Das Unternehmen, das zum Beispiel ökologisch hergestellte Lebensmittel zertifiziert, darf solche nicht selbst anbieten. Verbraucher sehen in einer Gewährleistungsmarke einen Hinweis auf von unabhängiger Seite gewährleistete Produkteigenschaften. Eine inhaltliche Trennung von Markeninhaber und Anwender sei daher zwingend erforderlich, so die Gesetzesbegründung.

Was die Merkmale der Gewährleistungsmarke sind, welche Angaben bei der Anmeldung wichtig sind, welche Gebühren fällig werden und wie die Möglichkeit bereits genutzt wird, lesen Sie im vollständigen gastbeitrag von Dr. Stephan Dornbusch, bei der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht tätig, in markenartikel 1-2/24. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 29.02.2024