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Health-Claims-Verordnung

Werbeaussage auf einer Müsliverpackung von Dr. Oetker ist unzulässig

Quelle: Broker/Fotolia

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Das Landgericht Bochum hat eine Werbeaussage auf der Packung des Vitalis-Knusper-Müsli-Schoko der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG für unzulässig erklärt. Dort war zu lesen: "Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt." Grund dafür ist der zu geringe Magnesiumgehalt pro Portion. Die Aussage auf einem Vitalis-Knusper-Müsli verstoße daher gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union (EU). Demnach sind gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Unter anderem muss das Produkt den Nährstoff in einer Menge enthalten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, um die behauptete Wirkung zu erzielen. Das war nach Überzeugung des Gerichts bei dem entsprechenden Müsli von Dr. Oetker nicht der Fall. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin, hatte die Werbeaussage deshalb als wettbewerbswidrig kritisiert.

"Magnesium hilft erst ab einer bestimmten Menge gegen Müdigkeit. Den Mindestwert hierfür hat eine Portion Vitalis Knusper-Müsli bei weitem nicht erreicht", sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Verbraucher:innen müssten mehr als zwei Portionen pro Tag von dem Müsli essen, um eine Wirkung zu erzielen. Weil dieser Hinweis auf der Verpackung fehlte, ist das eine Irreführung von Verbraucher:innen."

Magnesiummenge im Müsli zu gering

Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite und auf der schmalen Seite der Verpackung mit der vom vzbv beanstandeten Formulierung geworben. Aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was laut vzbv nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspricht. Diese Portionsmenge reiche nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Die strittige Werbeaussage zur Müdigkeit sei laut Verordnung nur zulässig, wenn Verbraucher:innen durch den zu erwartenden Verzehr des Müslis mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium zu sich nehmen würden. Das wären 56,25 Milligramm – etwa doppelt so viel, wie nach Herstellerangaben in einer Müsli-Portion enthalten sind, heißt es in einer Mitteilung der vzbv. Üblicherweise werde Müsli nur zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten verzehrt, habe das Gericht geurteilt. Es könne deshalb vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass Verbraucher:innen mehrere Portionen am Tag zu sich nehmen. Die vorgeschriebene Mindestmenge Magnesium hätte vielmehr in der von Dr. Oetker selbst genannten Portionsgröße von 40 Gramm Müsli vorhanden sein müssen, heißt es weiter.

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

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vg 04.03.2024