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Gericht der Europäischen Union

Kneipp unterliegt im Markenstreit

Quelle: Bughdaryan/Unsplash

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Im Markenstreit um die Unionsmarke 'Joyful bei nature' unterliegt der deutsche Kosmetikhersteller Kneipp. Im November 2019 hatte das Unternehmen mit Sitz in Würzburg beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante das Wortzeichen 'Joyful by nature' als Unionsmarke angmeldet. Die Marke erfasste vor allem kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketingdienstleistungen. Im Juli 2020 legte das Maison Jean Patou, ein französisches Unternehmen für Luxuswaren vor allem aus den Bereichen Mode und Parfüm, wegen der eigenen Marke 'Joy' Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Das EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt und stellte fest, dass die Marke 'Joy' in einem wesentlichen Teil der Union große Wertschätzung genieße, die der Inhaber der angemeldeten Marke angesichts der Ähnlichkeit der beiden Marken in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Gericht der Europäischen Union sieht "Restbekanntheit"

Kneipp hat beim Gericht der Europäischen Union in Luxemburg Klage gegen die Entscheidung des EUIPO erhoben. Das Gericht weist diese Klage nun ab. Das Gericht stellt fest, dass die Marke 'Joy' in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung genießt. Diese Marke hat in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben, der, selbst wenn man annähme, dass er über die Jahre abgebaut haben mag, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke vorlag, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine gewisse "Restbekanntheit" überdauern konnte. Da keine konkreten Beweise dafür vorliegen, dass die Bekanntheit, die die ältere Marke im Lauf von vielen Jahren schrittweise erlangt hat, im letzten geprüften Jahr plötzlich verschwunden ist, war die Marke 'Joy' zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bekannt.

Das Gericht bestätigt auch, dass die ältere Marke eine ihre Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft besitzt, dass sie der angemeldeten Marke ähnlich ist und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen besteht aber die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Noch Einspruch eingelegt werden.

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vg 28.04.2024