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Internetvertrieb: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill

Die Wettbewerbszentrale hat Weber-Grill wegen einer sogenannten Logo-Klausel verklagt, die der Hersteller von Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat. Nach dieser Klausel war es den Vertragshändlern verwehrt, die Waren des Herstellers auf Internetplattformen anzubieten, wenn dabei neben dem Kennzeichen oder Logo des Vertragshändlers auch Name, Logo oder Kennzeichen des Drittanbieters, nämlich des Plattformbetreibers, erkennbar waren, so die Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Klausel als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 1 GWB) beanstandet, weil damit faktisch den Vertriebshändlern der Vertrieb über Internetplattformen unmöglich gemacht werde. Denn die Einbindung von Webseiten der Händler in derartige Plattformen erfolge stets mit entsprechender Erkennbarkeit von Namen, Logo und Kennzeichen des jeweiligen Plattformbetreibers.

Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

Da der Wettbewerbsstreit nicht außergerichtlich beigelegt werden konnte, habe man nun Klage zum Landgericht Mainz eingereicht, teilte die Wettbewerbszentrale mit. Man strebe eine gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erwirkt (Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13), wonach dem Unternehmen Casio die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen eines Kartellverstoßes rechtskräftig untersagt wurde: "Der Verkauf über sogenannte Internet-Auktionsplattformen (z. B. Ebay), Internetmarktplätze (z .B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."


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vg 08.09.2015