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Klare Regeln für die Kooperation mit Influencern sind wichtig

Über die Bedeutung von Influencer Marketing wurde in den vergangenen Jahren viel geschrieben und geforscht. Inzwischen besteht kein Zweifel mehr: Dieses Marketinginstrument ist etablierter Bestandteil des Marketingmix, aus dem Agenturen und Unternehmen jeweils die ideale Mischung zu wählen versuchen. Auch Juristen haben sich umfangreich mit dem neuen Werbephänomen auseinandergesetzt und den Versuch unternommen, es unter die jeweils anwendbaren Normen zu subsummieren. Viel diskutiert sind dabei die sogenannten Kennzeichnungspflichten. Während es keinen Zweifel mehr gibt, dass bezahlte Beiträge als werblich zu kennzeichnen sind, ist weiterhin höchst umstritten, ob in Fällen, in denen der Influencer kein Geld für seine Beiträge bekommen hat, dort jedoch Unternehmen zum Beispiel durch Verlinkung werblich herausstellt, eine Kennzeichnung erforderlich ist. Im markenartikel 4/2020 beschäftigt sich Prof. Dr. Karsten Kilian in diesem Zusammenhang mit der Frage der Kennzeichnungspflichten.

Aus Sicht der werbetreibenden Unternehmen ist jedoch eine Frage mindestens genauso relevant wie die Kennzeichnungspflichten, und zwar die vertragliche Ausgestaltung von Influencer-Verträgen. Auch hier spielen Kennzeichnungspflichten eine Rolle, es gibt jedoch zahlreiche andere Aspekte, die bei der Ausgestaltung derartiger Verträge zu berücksichtigen sind und in der Praxis leider häufig außer Acht gelassen werden:

  • Rechte an den Inhalten
  • Haftung (z.B. für die Verletzung Rechte Dritter oder von Kennzeichenpflichten)
  • Exklusivität
  • Verbotenes Verhalten des Influencers


Wie Verträge mit Influencern also konkret gestaltet sein sollten und worauf Werbungtreibende bei jedem dieser vier Punkte achten müssen, erklären Dr. Rani Mallick und Dr. David Weller (beide Sozietät Lubberger Lehment) in ihrem Gastbeitrag in markenartikel 10/2020. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 15.10.2020