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Logo-Streit: EU-Gericht weist Klage von Chanel gegen Huawei ab

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat eine Klage von Chanel gegen die Eintragung einer Marke von Huawei abgelehnt. Die fraglichen Bildmarken seien sich nicht ähnlich. Huawei Technologies hatte im September 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u. a. für Computerhardware angemeldet. Im Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung des Bildzeichens ein, weil die Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien. Im November 2019 wies das EUIPO die Beschwerde von Chanel zurück. Es bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den Logos und keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.

Ähnlichkeit der Zeichen geprüft

Dagegen ging Chanel weiter vor und wollte die Aufhebung dieser Entscheidung erreichen. Ohne Erfolg. Denn einander gegenüberstehende Marken müssen für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden, in der sie eingetragen und angemeldet werden - ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden, so das EU-Gericht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Marken von Huawei und Chale zwar gewisse Ähnlichkeiten haben, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede aufweisen. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.



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vg 21.04.2021