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Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" ist in einer Bierwerbung unzulässig. Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden. Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er-Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".  

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, war dagegen vorgegangen, weil er die Werbeaussage für eine gesundheitsbezogene Angabe einstufte, die bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.  

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.  



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vg 17.05.2018