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Anbieter müssen digitale Geräte künftig updaten

Der Bundestag hat einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes "zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Warenkauf-Richtlinie umgesetzt werden. Diese zielt unter anderem auf die Einführung von Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Somit sind künftig Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben, was insbesondere Sicherheits-Updates umfasst.

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Der Bundestag hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern in der digitalen Welt deutlich gestärkt. So werden Anbieter digitaler Produkte und die Hersteller von Smartphones, Tablets oder Smartwatches von 2022 an zu regelmäßigen Updates verpflichtet. Die Entscheidung des Bundestags zur Einführung einer Update-Pflicht geht in die richtige Richtung. Sie trägt insbesondere dazu bei, Pflichten der Unternehmen und Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit zu harmonisieren. Die Nutzerinnen und Nutzer erwarten zu Recht, dass ihre Produkte und Anwendungen sicher sind."

Das beschlossene Gesetz werde in der Praxis neben den großen Umstellungsaufwänden aber auch Unsicherheiten auslösen. Es bleibe zum Beispiel unklar, wie lange die smarten Geräte oder Apps, E-Books und Streaming-Angebote künftig aktualisiert werden müssen.

"Lebenslange Update-Verpflichtungen etwa sind unrealistisch und würden die Geräte und Produkte deutlich verteuern, was nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher sein kann," so Rohleder. "Es ist jetzt die Aufgabe der Anbieter, Updatezeiträume anzubieten, die mit weiterhin stabilen Preisen einher gehen und diese transparent zu kommunizieren."

Neue Update-Regeln beschlossen

Die neuen Regelungen, die am am 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen, gelten für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, zum Beispiel Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips. Digitale Dienstleistungen erfassen etwa Musik- und Videostreaming-Dienste ebenso wie soziale Netzwerke und Online-Spiele. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die neuen Regelungen geltend übergreifend für alle Vertragsarten.

Die Neuregelungen sind auch anwendbar auf Verträge über digitale Produkte, die "mit personenbezogenen Daten bezahlt" werden. Ein Beispiel hierfür ist die vermeintlich kostenlose Nutzung sozialer Netzwerke.

Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: "Die Nutzung von Smartphones, E-Books oder Cloud-Speicherdiensten ist längst fester Bestandteil unseres Alltags geworden. Daher ist es wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch hier so gut geschützt sind wie etwa beim Kauf eines Sofas."

Mit den nun im Bundestag verabschiedeten Gesetzentwürfen schaffe man umfassende Gewährleistungsrechte bei Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen und bei Kaufverträgen über Waren, die solche digitalen Elemente enthalten.

"Wenn eine Software fehlerhaft ist oder eine App nicht richtig funktioniert, haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei diesen Verträgen künftig Gewährleistungsrechte, wie es sie beim Kauf von Waren heute schon gibt", so Lambrecht. "Für jede Art von Kaufvertrag und jede Art von Vertrag über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt zusätzlich: Tritt nach Erhalt der Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate vermutet, dass der Mangel bereits beim Erhalt vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt."

Einige Elektronikprodukte wie Smartphones oder Tablets funktionierten nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neusten Stand sei.

"Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen hier zu Recht erwarten, dass diese auch lange nach dem Kauf problemlos und ohne Sicherheitslücken funktionieren", so die Justizministerin. "Daher sehen die Entwürfe auch Update-Pflichten für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten und Inhalten vor. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet. Zugleich fördern wir dadurch die Nachhaltigkeitsziele und schonen unsere Ressourcen."



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vg 25.06.2021