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"Freiheit für die Werbung"


Obwohl sie allgegenwärtig ist und ihre Bedeutung für die Wirtschaftsordnung unstreitig, steht Werbung wieder stark unter Druck. Forderungen nach einem generellen Verbot von kommerzieller Außenwerbung lassen aufhorchen. Diskussionen um die gesetzliche Erzwingung "moderner Geschlechterbilder" in der Werbung wecken Sorgen. Und das Direktmarketing wird solange reguliert (aktueller Vorschlag: 'Bestätigungslösung'), bis es unattraktiv ist. Werbebeschränkungen zu fordern, ist im Trend. Das Grundgesetz als Freiheitsbewahrer ist damit wichtiger denn je.

Wie das, werden Sie fragen? Werbung genießt doch gar nicht den besonderen grundrechtlichen Schutz durch die Meinungs- und Informationsfreiheit, wenn und soweit in ihr nicht politische oder entsprechend relevante Inhalte geäußert und verbreitet werden. Mitnichten! Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Wirtschaftswerbung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vollumfänglich geschützt wird. Der kommunikative Grundrechtsschutz ist nämlich wegen seiner Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung grundsätzlich weit zu verstehen. Kommunikation wird daher unabhängig von dem Zweck der Äußerung durch Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, was selbst für reine Produkt- oder Imagewerbung gilt.

Natürlich ist dieser Grundrechtsschutz nicht grenzenlos. Art 5 Abs. 2 GG nennt sogar ausdrücklich Schranken, die allerdings besondere Rahmenbedingungen formulieren. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Die individuellen und kollektiven Kommunikationsgrundrechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Während letztere klar sind, werfen die allgemeinen Gesetze Fragen auf. Es sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts solche, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts dienen, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung. Zur weiteren Absicherung von Freiheit müssen diese Gesetze wiederum in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden.

Warum der qualifizierte Gesetzesvorbehalt die besondere Anforderungen an diejenigen stellt, die Werbung örtlich, inhaltlich oder strukturell beschränken oder gar steuern wollen, und wieso sich in unserer Grundordnung die Beschränkung rechtfertigen muss und nicht die Freiheit, lesen markenartikel-Abonnenten im vollständigen Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Engels, Kanzlei DLA Piper, in Ausgabe 6/2019. Zur Bestellung geht es hier. Mehr zum Inhalt finden Sie hier



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vg 12.06.2019