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Markenstreit: Drei-Streifen-Symbol von Adidas ist kein EU-Markenzeichen

Urteil im Streit um die drei Streifen von Adidas: Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat die Nichtigkeit einer vom Sportartikelhersteller Adidas angemeldeten Unionsmarke, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt. Die Herzogenauracher hätten nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, urteilten die Richter. Viele von Adidas vorgelegte Beweise seien ungültig, da sie etwa umgekehrte Farbschemata aufwiesen - weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund anstatt schwarze Streifen auf weißem Hintergrund.

Im Jahr 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen zunächst eingetragen. In der Anmeldung hatte Adidas angegeben. 2016 klagte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA gegen die Eintragung dieser Marke, da sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Das EUIPO entschied zu Gunsten der Belgier und wies die von Adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurück, dass sie unter anderem andere Farbschema aufwiesen - nämlich weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund .

Mit dem jetzigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von Adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.



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vg 19.06.2019