Online-Handel
Internethändler müssen nicht zwingend über Herstellergarantien informieren
Quelle: Nobilior/Fotolia
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Karlsruhe, hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Im konkreten Fall hatte ein Anbieter von Schweizer Offiziersmessern Taschenmessern, der diese auf der Internetplattform Amazon anbot, geklagt, weil er den Hinweis zur Garantie für nicht ausreichend hielt. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Der Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien.
Der BGH erklärte nun, dass Amazon sich nicht unlauter verhalten habe. Im Streitfall stelle die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar. Sie werde auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern finde sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt.
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