ANZEIGE

ANZEIGE

Europäische Union

Neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Quelle: Fotolia

Quelle: Fotolia

Palmöl, Rindfleisch, Soja und Co.: Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten haben sich auf eine neue EU-Verordnung geeinigt, die sicherstellen soll, dass Produkte, die zur Abholzung von Wäldern führen, in der EU nicht verkauft werden. Mit der neuen Verordnung werden verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen festgelegt, wenn sie Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Rindfleisch, Möbel oder Schokolade) in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen.

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (d. h. auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Die Unternehmen werden auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können.

Die Liste der erfassten Rohstoffe soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Kommission will ein Benchmarking-System einführen, bei dem die Länder oder Teile davon und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung – hoch, normal oder gering – unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab.

Bei Nichteinhaltung der Verordnung drohen Bußen von mindestens vier Prozent des gesamten Jahresumsatzes.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die neue Verordnung nun noch förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Kommission soll spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten prüfen ob der Geltungsbereich auf andere bewaldete Flächen ausgedehnt werden soll. Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten soll zudem eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf andere Ökosysteme geprüft werden, einschließlich Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand und hohem Wert für die biologische Vielfalt, sowie auf andere Rohstoffe.

 

zurück

vg 07.12.2022