Markenrechtsverletzung
Louboutin setzt sich gegen Amazon durch
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH) hat entschieden, dass Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Amazon für die Verletzung der Rechte des Inhabers einer Marke haftbar gemacht werden können. Im konkreten Fall ging es um einen Rechtstreit zwischen Amazon und der Edelmarke Louboutin (C-148/21 und C-184/21) und die Frage, ob Amazon unmittelbar für Markenrechtsverletzungen durch Angebote Dritter verantwortlich gemacht werden kann.
Die Richter haben nun entschieden, dass Amazon selbst von dem für den Schuhdesigner eingetragenen Zeichen Gebrauch macht, sofern der Nutzer der Internetseite den Eindruck hat, dass Amazon Pumps dieser Marke in eigenem Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Amazon alle auf seiner Internetseite veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem es sein eigenes Logo auch bei den Anzeigen von Drittanbietern erscheinen lässt und die Pumps selbst lagert und versendet.
Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Drittanbietern belangt werden
Amazon veröffentlicht auf seinen Online-Verkaufsseiten sowohl Anzeigen für seine eigenen Produkte, die es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft und versendet, als auch Anzeigen von Drittverkäufern. Die Online-Plattform bietet Drittverkäufern auch zusätzliche Dienstleistungen zur Lagerung und zum Versand der auf seinem Marktplatz angebotenen Produkte an und informiert potenzielle Käufer, wenn Amazon für diese Tätigkeiten zuständig ist.
Auf den Amazon-Websites erscheinen regelmäßig Anzeigen von Drittverkäufern, die sich auf Schuhe mit roten Sohlen beziehen. Christian Louboutin, ein französischer Designer, der bekannt ist für seine hochhackigen Damenpumps mit roten Sohlen, erklärte, dass er dem Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugestimmt habe. Er klagte in Luxemburg (C-148/21) und Belgien (C-184/21) dagegen, dass auf den Amazon-Websites regelmäßig Werbeanzeigen für rotbesohlte Schuhe erscheinen, deren Inverkehrbringen nicht mit seiner Zustimmung erfolgt sei.
Der EuGH bestätigte nun diese Ansicht. Von einem Betreiber wie Amazon könne angenommen werden, dass er das mit einer EU-Marke identische Zeichen, das in der Anzeige eines Drittverkäufers auf seinem Online-Marktplatz erscheint, selbst benutzt. Dies sei der Fall, wenn der normal informierte und angemessen aufmerksame Nutzer der Website den Eindruck habe, dass Amazon der Betreiber ist, der die fraglichen rechtsverletzenden Waren vermarktet.
Mehr über den Fall lesen Sie hier. Im Sommer hatte Generalanwalt Maciej Szpunar noch davon gesprochen, dass Amazon nicht unmittelbar für Verletzungen der Rechte von Markeninhabern durch Angebote Dritter auf seiner Plattform verantwortlich gemacht werden kann.
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