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Green Claims

EU-Kommmission will umweltbezogene Aussagen stärker reglementieren

Quelle: Nyul/Fotolia

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Um Greenwashing zu verhindern, hat die Europäische Kommission in Brüssel einen neuen Richtlinienentwurf für die Verwendung von Umweltaussagen vorgelegt und Kriterien gegen irreführende Umweltaussagen vorgeschlagen. Demnach müssen Unternehmen, die freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte oder Dienstleistungen machen, künftig Mindeststandards einhalten. Diese beziehen sich sowohl darauf, wie diese Aussagen zu belegen sind, als auch darauf, wie sie kommuniziert werden. Der Vorschlag zielt ab auf Werbeaussagen wie 'T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen', 'klimaneutraler Versand', 'Verpackung zu 30 Prozent aus recyceltem Kunststoff' oder 'ozeanfreundlicher Sonnenschutz'.

Umweltaussagen müssen überprüft werden

Der Vorschlag deckt alle freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und der Gewerbetreibenden selbst ab. Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet werde, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind. Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden, werden aus demselben Grund ausgeschlossen. 

Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen entsprechende Prüfsysteme einrichten. Durch mehrere Vorschriften wird künftig sichergestellt, dass diese Angaben sachdienlich kommuniziert werden. So werden beispielsweise keine Werbeaussagen oder Zeichen mehr gestattet sein, bei denen die gesamten Umweltauswirkungen des Produkts pauschal bewertet werden, außer wenn dies nach den EU-Vorschriften so vorgesehen ist. Werden Produkte oder Organisationen mit anderen verglichen, so sollten solche Vergleiche auf gleichwertigen Informationen und Daten beruhen.

Regelung für Umweltzeichen geplant

Der Vorschlag sieht auch eine Regelung für Umweltzeichen vor. Derzeit gibt es mindestens 230 verschiedene Zeichen. Um die Ausbreitung solcher Zeichen zu kontrollieren, werden neue öffentliche Kennzeichnungssysteme nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Für neue private Systeme wird nachzuweisen sein, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind als diejenigen bestehender Systeme. Zudem müssen sie vorab genehmigt werden.

Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren muss der Vorschlag für eine Green-Claims-Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.

BVE fordert: Unternehmen sollen Umweltaussagen datenbasiert begründen können

Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) weißt bei alldem auf die notwendige Vereinfachung der Berechnung des Umwelt-Fußabdrucks hin.

"Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen benötigen einen besseren Zugang zu den notwendigen Sekundärdaten und einfachere Methoden, um den Umwelt-Fußabdruck ihrer Produkte berechnen zu können", sagt Stefanie Sabet, BVE-Geschäftsführerin und Leiterin des Büro Brüssel.

Die Datenerhebung zum gesamten Produktlebenszyklus im Unternehmen und in der Wertschöpfungskette sei kostenintensiv und auf einfache wissenschaftliche Berechnungsmethoden müsse je nach Produkt noch lange gewartet werden. Deshalb müssten die Anforderungen des Gesetzgebers maßvoll und verhältnismäßig sein. Während die Verwendung von Umweltfußabdruck Angaben und Bewertungssystemen richtigerweise freiwillig bleiben soll, so müsste den Unternehmen dennoch Zugang zu einer Datenbank gegeben werden, die für die Berechnungen des Umweltfußabdrucks kostenlos zur Verfügung steht. Zudem empfiehlt die BVE, dass sich der Richtlinienentwurf klarer zwischen den Anforderungen an Aussagen und an Bewertungssysteme (Score) auf Basis des Umwelt-Fußabdrucks differenzieren sollte. Darüber hinaus wird eine Angleichung der EU-Methoden und Anforderungen für Angaben auf Unternehmensebene, insbesondere für die der Klimaneutralität, mit internationalen, wissenschaftlich anerkannten Standards gefordert.

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vg 23.03.2023