ANZEIGE

ANZEIGE

Fabio Adinolfi ist Rechtsanwalt bei Boehmert & Boehmert - Quelle: Allan Richard Tobis

Fabio Adinolfi ist Rechtsanwalt bei Boehmert & Boehmert - Quelle: Allan Richard Tobis

Markenschutz

Flip-Flop: Wie Untätigkeit Markenrechte kosten kann

Flip-Flops: Das luftige Schuhwerk für die warme Sommerzeit ist jedermann bekannt. Es gibt sie in allen möglichen Farbvarianten und -mustern. Unzählige Händler vertreiben sie. Genau dieser Umstand ist dem Inhaber der Wortmarke Flip-Flop kürzlich zum Verhängnis geworden. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken) hat das seit 1997 im Markenregister unter anderem für die Warenkategorie Schuhwaren eingetragene Wortzeichen als löschungsreif angesehen (Beschl. v. 02.03.2022 – 4 U 63/21). Der Grund ist, dass in der Bezeichnung Flip-Flop niemand (mehr) einen Herkunftshinweis in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen sieht.

Frage der Unterscheidungskraft

Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf einen von Markeninhabern oftmals vernachlässigten Aspekt der Markeninhaberschaft: die Notwendigkeit der konsequenten Verteidigung der eigenen Markenschutzrechte.

Aber der Reihe nach: Um überhaupt den Weg in das Markenregister zu finden, ist unabdingbare Voraussetzung, dass ein Zeichen über sogenannte Unterscheidungskraft verfügt. Damit ist die Eignung eines Zeichens gemeint, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Mit anderen Worten: Das Zeichen muss es ermöglichen, die beanspruchten Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft eine Markenanmeldung stets dahingehend, ob das angemeldete Zeichen über den notwendigen Grad an Unterscheidungskraft verfügt. Ist dies nach Ansicht des Amtes nicht der Fall, liegt ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vor, weshalb der Anmeldung die Eintragung versagt wird.

Die Hürden zur Eintragung sind dabei gar nicht so hoch. So erklärt der Bundesgerichtshof seit Jahren quasi mantramäßig, dass "jede noch so geringe Unterscheidungskraft" zur Überwindung des genannten Schutzhindernisses genügt. Ob der relevante Verkehr, das heißt die Abnehmerkreise der angemeldeten Waren/Dienstleistungen, in dem Zeichen ein Unterscheidungsmittel erkennen wird, entscheidet sich somit danach, ob das DPMA dies im Zeitpunkt der Anmeldung annimmt (oder eben nicht).

Worum es genau beim Fall Flip-Flop ging, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ein Markenname zur Gattungsbezeichnung wird, welchen Marken das gleiche Schicksal droht und welche Praxishinweise Markeninhaber beachten sollten, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Fabio Adinolfi, Rechtsanwalt bei Boehmert & Boehmert, in markenartikel 3/23. Das Heft kann hier bestellt werden.

Kostenlos versorgt Sie der markenartikel-Newsletter mit allen Neuigkeiten. Jetzt abonnieren - nie wieder etwas verpassen!

E-Mail:

Sicherheitscode hier eintragen:

zurück

vg 29.03.2023