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Rechtsanwalt Dr. Nils Weber ist Geschäftsführender Gesellschafter der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln - Quelle: Peter Boettcher

Rechtsanwalt Dr. Nils Weber ist Geschäftsführender Gesellschafter der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln - Quelle: Peter Boettcher

Markenschutz

Beschränkungen des Erschöpfungsgrundsatzes

Markeninhaber können über ihre Markenrechte bewirken, dass Auslandsware nicht in der EU vertrieben wird und nicht in einer Weise, die das Ansehen der Marke schädigt. Wie, das erläutert Rechtsanwalt Dr. Nils Weber, Geschäftsführender Gesellschafter der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln, in seinem Gastbeitrag in markenartikel 10/23:

Marken schützen gegen die Verwendung der Marke auf Produkten Dritter. Das ist richtig, aber nicht der ganze Schutzbereich des Markenrechts. Marken können in bestimmten Fällen auch gegen den Vertrieb der eigenen Originalware eingesetzt werden. Markeninhaber können so die Herkunft und Qualität ihrer Markenware im Handel sicherstellen. Besonderer Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts zu und insbesondere seinen Einschränkungen.

Der in § 24 Markengesetz (MarkenG) geregelte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich der Markeninhaber nicht gegen den weiteren Vertrieb seiner Markenware in der EU wenden darf, wenn die Ware mit seinem Wissen und Wollen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Ist also ein Markenprodukt einmal in den Verkehr gebracht worden, kann der Markeninhaber grundsätzlich einen Weiterverkauf, Export, Bewerbung und Angebote der Ware nicht mehr verhindern, auch wenn ihm der Ort, die Art oder der Preis des Verkaufs seines Markenproduktes missfallen sollte. Dies gilt übrigens auch im Design-, Patent- und Urheberrecht.

Vertrieb von Nicht-EU-Ware untersagen lassen

Der Erschöpfungsgrundsatz hat aber erhebliche Voraussetzungen und Einschränkungen, die bewirken, dass der Markeninhaber einen Vertrieb oder die Art des Weitervertriebs seiner Ware in vielen Fällen doch untersagen kann. Dieses Mittel kann und sollte zur Markenpflege verwendet werden.

Erste Voraussetzung des Erschöpfungsgrundsatzes ist, dass die Markenware mit Wissen und Wollen des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Man spricht insofern auch von einer europaweiten Erschöpfung. Andere Länder, insbesondere die USA, haben eine weltweite Erschöpfung, so dass dort viel weniger Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Befindet sich der Erstabnehmer also außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, etwa in der Türkei, Großbritannien oder den USA, kann der Markeninhaber nach deutschem und europäischem Markenrecht die Einfuhr und den Vertrieb seiner eigenen Markenware in der EU untersagen. Dies ist insbesondere bei Internetverkäufen oft sehr relevant, wenn etwa Auslandsware gegebenenfalls unter Umgehung von Steuer und Einfuhrvorschriften sowie der Nutzung eines Währungsunterschiedes hier deutlich günstiger angeboten wird. Es stellt sich die paradoxe Situation ein, dass der Markeninhaber als Kläger den Vertrieb seiner eigenen, originalen Markenware untersagt.

Dabei muss nicht etwa der Markeninhaber nachweisen, dass es sich um Auslandsware handelt. Vielmehr muss der Händler, der Markennutzer, beweisen, dass die Ware mit Wissen und Wollen des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Dazu muss er geeignete Beweismittel benennen und insbesondere darlegen, dass genau die Ware, die er verkauft oder angeboten hat, vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert wurde. Die oftmals gegebene Tatsache, dass der Markeninhaber unter der Marke auch in der EU selbst Markenware veräußert, reicht nicht.


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Was es bei der Handhabung von beschädigter Ware sowie umgearbeiteten Schuhen und Kleidung zu beachten gilt, warum auch die Art des Warenvertriebs relevant sein kann und wann Markeninhaber noch intervenieren können, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Nils Weber, Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft, in markenartikel 10/2023. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 31.10.2023