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Wettbewerbsverstöße

Süßwarenhersteller zu Bußgeldern verurteilt

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Im jahrelangen Rechtsstreit, bei dem es um Millionen-Bußgelder gegen drei Süßwarenhersteller wegen mutmaßlicher Wettbewerbsverstöße geht, gibt es ein Urteil. Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Bahlsen GmbH & Co. KG, Hannover, die CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG, Polch, wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu Geldbußen verurteilt. Der Grund für die nun zu zahlende Strafe liegt 15 Jahre zurück.

Nach den Feststellungen des Senats erfolgte damals der Informationsaustausch in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Verkaufsleiterausschusses des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. Der Vorwurf lautete, dass sich die Unternehmen in kartellrechtswidriger Weise Informationen über den Stand von Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen und Sonderforderungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel bzgl. Markenprodukten ausgetauscht haben. Der Austausch soll zwischen 2003 und 2008 erfolgt sein. Die Wettbewerbsbehörde verhängte damals Bußgelder, die Unternehmen wie Haribo, Katjes, Kraft, Storck und Zentis auch akzeptierten, während unter anderem Bahlsen, Griesson de Beukelaer und CFP Einspruch einlegten.

Geldbußen werden reduziert

Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt bzw. sind noch folgende Zahlungen zu leisten: Bahlsen wurde zu einer Geldbuße von 4.750.000 Euro verurteilt (sich ergebender "Zahlbetrag": 3.562.500 €), Griesson de Beukelaer zu 3.000.000 Euro (sich ergebender "Zahlbetrag": 2.250.000 €) und CFP Brands zu 600.000 Euro (sich ergebender "Zahlbetrag": 450.000 €). Der zu zahlende Betrag ergibt sich daraus, dass der Senat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen hat, unter anderem bedingt durch die nachträgliche Vervollständigung der Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, durch die Corona-Pandemie und andere anhängige Kartellverfahren. Unter anderem hatte der Bundesgerichtshof ein früheres Urteil gegen die Süßwarenhersteller wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Diese sei im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren mit der Folge, dass jeweils ein Betrag in Höhe von jeweils 25 Prozent der verhängten Geldbuße als vollstreckt anzusehen sei.

Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen und die Höhe der tatbezogenen Umsätze berücksichtigt. Der Informationsaustausch habe den deutschlandweiten Süßwarenmarkt betroffen. Erheblich bußgeldmildernd falle nach den Ausführungen des Senats ins Gewicht, dass der vorgeworfene Verstoß von geringerer kartellrechtswidriger Bedeutung gewesen sei und der Lebensmitteleinzelhandel gegenüber den Herstellern über eine starke Marktmacht verfügt habe. Darüber hinaus wirke sich erheblich mildernd aus, dass die Nebenbetroffenen mit ihrer im Rahmen der Verständigung erfolgten Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den Angaben zu ihren Unternehmensverhältnissen zu einer wesentlichen Verkürzung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens beigetragen hätten. Überdies hätten sie in den vergangenen Jahren maßgebliche Compliancemaßnahmen ergriffen, um zukünftige Kartellverstöße zu verhindern.

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vg 19.12.2023