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Europa

Markenverband und Co. befürchten Zersplitterung durch EU-Verpackungsverordnung

Quelle: Denys Rudyi/Fotolia

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Nachdem der Europäische Rat Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorgelegt hat, um dem Anstieg des Aufkommens an Verpackungsabfällen in der EU gegenzusteuern und gleichzeitig den Binnenmarkt für Verpackungen zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft anzuschieben, haben der Markenverband und 15 andere Verbände wie die Pläne kritisiert. Sie befürchten eine Zersplitterung des Binnenmarktes durch die neue EU-Verpackungsverordnung. Die Verhandlungsposition der EU-Mitgliedstaaten gefährde das Ziel einer nachhaltigen, europaweiten Verpackungs-Kreislaufführung, so die Verbände. Um Kompromisse zu erzielen, seien an vielen Stellen des Verordnungsentwurfes die Möglichkeit hinzugefügt worden, auf nationaler Ebene abweichende Anforderungen für Verpackungen zu definieren. Im Ergebnis könnten damit Verpackungen, die zwar allen EU-Vorgaben entsprechen, von einigen nationalen Märkten ausgeschlossen werden, so die Kritik. Dann wären Lieferketten stark beeinträchtigt, Kosten würden steigen und neue Hürden für effizientes, grenzüberschreitendes Recycling errichtet, schreiben die Verbände.

Der Aluminium Deutschland e.V. (AD), der Bundesverband der Deutschen Süsswarenindustrie, der Bund Getränkeverpackungen Der Zukunft GbR, Die Papierindustrie, der Fachverband Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel e.V., der Industrieverband Papier- und Folienverpackung e.V. (IPV), der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V., der Markenverband e.V., der Verband Metallverpackungen, der Verband der Wellpappen-Industrie, der Verband Vollpappe Kartonagen (VVK) e.V. und die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) appellieren deshalb an die Bundesregierung, bei der Verabschiedung der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) "entschieden" für den Erhalt des Binnenmarktes einzutreten.

Vorschläge zur EU-Verpackungsverordnung

In dem Vorschlag werden Anforderungen eingeführt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Verpackungen sicher und nachhaltig sind, indem Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen vorgeschrieben und das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Außerdem werden Kennzeichnungsvorschriften festgelegt, um die Verbraucherinformation zu verbessern. Der Abfallhierarchie entsprechend soll mit dem Vorschlag das Aufkommen von Verpackungsabfällen so gering wie möglich gehalten werden, indem verbindliche Wiederverwendungsziele festgelegt, bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, möglichst wenig Verpackungen zu verwenden.

Sobald die Verpackungen zu Abfall werden, sollen sie gesammelt, sortiert und "nach dem höchsten möglichen Standard recycelt werden". Zu diesem Zweck werden Kriterien für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sowie Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung festgelegt, wobei auch dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten genug Flexibilität haben, um bestehende gut funktionierende Systeme aufrechtzuerhalten.

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Konkrete Vorhaben

Die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen werden verschärft, indem die Kommission aufgefordert wird, bis 2026 mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen zu erstellen. Damit soll ermittelt werden, ob sich diese negativ auf die Wiederverwendung oder das Recycling von Materialien auswirken oder die Chemikaliensicherheit beeinträchtigen.

Der Rat hat den Vorschlag in Bezug auf recyclingfähige Verpackungen geändert. Wie von der Kommission vorgeschlagen, müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Der Rat einigte sich ferner darauf, dass Teebeutel und Aufkleber auf Obst und Gemüse kompostierbar sein müssen. Für Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeführt, vorzuschreiben, dass andere Verpackungen (zum Beispiel Kaffeekapseln und leichte Kunststofftragetaschen) unter bestimmten Bedingungen kompostierbar sein müssen.

Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen, für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendung

Bis 2040 sollen die Verpackungsabfälle um 40 Prozent reduziert werden - auf der Grundlage der Mengen von 2018 festgelegt. Der Rat hat die Möglichkeit hinzugefügt, dass Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen festlegen, die über die genannten Mindestziele hinausgehen.

In dem Text werden neue Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung für 2030 und 2040 festgelegt. Unterschiedliche Zielvorgaben gelten für große Haushaltsgeräte, Verpackungen zum Mitnehmen für Lebensmittel und Getränke, alkoholische und nichtalkoholische Getränke (ausgenommen Wein), Transportverpackungen (ausgenommen Verpackungen für gefährliche Güter oder große Ausrüstungen und flexible Verpackungen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen) und Umverpackungen. Auch Verpackungen aus Pappe sind von diesen Anforderungen ausgenommen. Es wurde die neue Möglichkeit eingeführt, dass Wirtschaftsteilnehmer sich zusammenschließen, um die Zielvorgaben für die Wiederverwendung im Bereich Getränke zu erreichen.

Regeln für Pfandsysteme

Nach den neuen Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten bis 2029 sicherstellen, dass jährlich mindestens 90 Prozent der Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall getrennt gesammelt werden. Um diese Zielvorgabe einzuhalten, müssen sie für die genannten Verpackungsformate Pfandsysteme einrichten. Die Mindestanforderungen für Pfandsysteme gelten nicht für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende Systeme, wenn diese das 90-Prozent-Ziel bis 2029 erreichen.

Der Rat hat eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einführung eines Pfandsystems für Mitgliedstaaten hinzugefügt, in denen 2026 eine Quote der getrennten Sammlung von über 78 Prozent erreicht wird.

Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Verpackungsformate

Mit den neuen Vorschriften werden Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt, darunter Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse, Lebensmittel und Getränke, für Würzmittel und Soßen im Gastgewerbe sowie für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel zur Verwendung im Beherbergungssektor (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionsflaschen).

Der Rat hat die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Ausnahmen vorsehen, unter anderem für ökologisches/biologisches Obst und Gemüse.

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vg 21.12.2023