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Rechtsanwalt Michael Wiedmann - Quelle: M. Wiedmann

Rechtsanwalt Michael Wiedmann - Quelle: M. Wiedmann

Lieferkettengesetz

Sorgfalt in der Lieferkette

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt Unternehmen vor einige Herausforderungen. Ein Jahr nach seinem Inkrafttreten gibt es erste Erkenntnisse aus der Anwendung und es zeichnet sich ab, was mit Blick auf die Sorgfaltspflichten 2024 zu erwarten ist. Rechtsanwalt Michael Wiedmann fasst die Erkenntnisse in markenartikel 12/23 zusammen:

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 wird dieser Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmern gesenkt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird nach eigenen Angaben 2024 ca. 5.400 Unternehmen überwachen.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Rückblick auf die Aktivitäten des BAFA 2023 und beschreibt, was von ihm im kommenden Jahr zu erwarten ist, und was Unternehmen, die neu in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, beachten müssen. Zuletzt gibt der Beitrag einen kurzen Ausblick auf die angedachte Aussetzung der LkSG-Berichtserstattung sowie auf die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D).

Aktivitäten des BAFA 2023

Am 10. Dezember 2022, am Tag der Menschenrechte, wurde die neu geschaffene Abteilung 7 in der südlich von Leipzig gelegenen Stadt Borna eröffnet. Mit der Wahl dieses Standortes für die Außenstelle des BAFA erfüllte die Bundesregierung ihre Zusage, den Strukturwandel im ehemaligen Braunkohlerevier durch die Ansiedelung von Behörden und Einrichtungen des Bundes zu unterstützen. Mittlerweile verfügt die Abteilung 7 des BAFA in Borna über 85 hochmotivierte und zum Dialog bereite Mitarbeiter, die aus diversen Fachbereichen und Verwaltungsstellen sowie der Wirtschaft rekrutiert wurden. Vor dem Karlsruher Haushaltsurteil waren 101 Planstellen vorgesehen. Die Abteilung wird kommissarisch von Torsten Safarik, dem Präsidenten des BAFA, geführt.

Die gute Nachricht zuerst: Entgegen anderslautenden Berichten hat das Amt bislang (Stand: Ende November 2023) noch keine Sanktionen gegen Unternehmen verhängt. Trotzdem ist es kein zahnloser Tiger. Seit dem 7. März 2023 wurden in vier Wellen risikobasierte Auskunftsersuchen an über 470 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Unternehmen gerichtet. In der ersten Welle waren vor allem Unternehmen aus den Bereichen Textil, Automobil, Nahrungs- und Genussmittel sowie Elektronik betroffen; mittlerweile sind aber auch weitere Branchen kontaktiert worden, etwa die Chemie, Automobilzulieferer, Maschinenbau und sogar das Verlagswesen, wobei bei letzterem der risikobasierte Ansatz nicht offensichtlich ist.

Auskunftsersuche an Unternehmen

Mit dem Auskunftsersuchen bat das Amt um den Nachweis folgender Sorgfaltspflichten: zum einen mit Blick auf die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, auch als Hinweisgebersystem oder Hotline bekannt, und zum zweiten hinsichtlich der Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, das heißt der Ernennung eines Verantwortlichen für das LkSG-Risikomanagement. Tatsächlich wollte das Amt nicht nur den Nachweis, dass ein Hinweisgebersystems existiert und ein Verantwortlicher benannt wurde, sondern die betreffenden Unternehmen sollten darüber hinaus nachweisen, dass sie eine Verfahrensordnung haben, wie mit Hinweisen umgegangen wird. Außerdem mussten sie belegen, dass diese öffentlich zugänglich ist. Des Weiteren erwartete das Amt, dass das vom Verantwortlichen überwachte Risikomanagement beschrieben wurde.

Positiv zu vermerken ist, dass das BAFA Unternehmen nicht mit Vorwürfen konfrontiert, sondern mit Fragestellungen auf sie zugeht und gezielt versucht, in den Dialog zu treten. So ist es schon mehrmals geschehen, dass das Amt nach den ersten Auskünften der Unternehmen nochmals nachgehakt und weitere Fragen gestellt hat. Gleichzeitig wird stets betont, dass es nicht daran interessiert ist, dass Unternehmen bei Problemen mit Lieferanten diese sofort fallen lässt, sondern im Gegensteil versucht, seinen Lieferanten bei der Vermeidung menschenrechts- oder umweltbezogener Risiken und Verletzungen zu helfen. Die Devise lautet klar: "Befähigung vor Rückzug".

Welche Erkenntnisse aus den Auskunftsersuchen es gibt, warum sich die Herausforderungen oft bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten stellen, was es für Unternehmen zu beachten gilt, die seit  dem 1. Januar 2024 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und was von der Europäischen Lieferkettenrichtlinie, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), zu erwarten ist, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Michael Wiedmann, der seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen ist und Mandanten im Bereich Compliance mit einem Schwerpunkt auf den Themen Menschenrechte und Nachhaltigkeit berät, in markenartikel 12/23. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 24.01.2024