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Unionsmarke

Ex-Tennisstar Yannick Noah behält Markenrechte für Polohemden und Sweater

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat entschieden, dass das Bildzeichen NOAH als Unionsmarke für Polohemden und Sweater weiter eingetragen bleiben kann. Im Jahr 2008 hatt der ehemalige französische Tennisspieler Yannick Noah beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Bildzeichen als Unionsmarke eintragen lassen. Sie betraf unter anderem Waren aus Leder und Lederimitationen, Bekleidungsstücke einschließlich Polohemden und Sweatern sowie Spiele und Spielzeug. Im Jahr 2019 stellte die Noah Clothing LLC, eine Gesellschaft mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), die Bekleidung vermarktet, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls dieser Marke. Diese sei innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für sämtliche betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt worden.

Im Juli 2022 erklärte das EUIPO die angegriffene Marke für alle in Rede stehenden Waren mit Ausnahme von Polohemden und Sweater für verfallen. Dagegen hatte Noah Clothing LLC einspruch erhoben. Das Gericht der Europäischen Union hat diese Klage nun abgewisen. Es stellt fest, dass der Umstand, dass die angegriffene Marke ihrem Inhaber in einer Form benutzt wurde, die sich leicht von ihrer eingetragenen Form unterscheidet, da sie zusätzlich den ersten Buchstaben des Vornamens von Herrn Yannick Noah, nämlich den Großbuchstaben Y, gefolgt von einem Punkt, enthielt, ihre ursprüngliche Unterscheidungskraft nicht beeinflusst hat. Somit entspreche die Form dieser Marke, wie sie im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, insgesamt ihrer eingetragenen Version. Das Gericht stellt auch fest, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf den Vertrieb von Pullundern benutzt wurde, das heißt von Waren, die von ihrer Eintragung nicht ausdrücklich erfasst sind, was die Relevanz dieser Benutzung für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung aber nicht in Frage stelle. Schließlich bestätigt das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung einer relativ konstanten Vermarktung im maßgeblichen Zeitraum und der Marketingstrategie in Form einer limitierten Auflage der Bekleidung, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese für Polohemden und Sweater tatsächlich ernsthaft benutzt hat.

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vg 30.01.2024